§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

Fiktiver Demo-Kommentar – Prof. Erika Mustermann

  1. Zur Norm: Das Bedürfnis verbindet einen anerkannten persönlichen oder wirtschaftlichen Zweck mit der Eignung und Erforderlichkeit der konkret beantragten Waffe oder Munition.

  2. Zur Norm: Die Prüfung ist zweckbezogen: Ein allgemein nachvollziehbares Interesse beantwortet noch nicht, ob gerade Art und Umfang der beantragten Berechtigung erforderlich sind.