§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze
Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
- 1.
- besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
- 2.
- die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
Fiktiver Demo-Kommentar – Prof. Erika Mustermann
Zur Norm: Das Bedürfnis verbindet einen anerkannten persönlichen oder wirtschaftlichen Zweck mit der Eignung und Erforderlichkeit der konkret beantragten Waffe oder Munition.
Zur Norm: Die Prüfung ist zweckbezogen: Ein allgemein nachvollziehbares Interesse beantwortet noch nicht, ob gerade Art und Umfang der beantragten Berechtigung erforderlich sind.