§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
- 1.
- das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
- 2.
- 3.
- die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
- 4.
- ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
- 5.
- bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.
(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen. Ein begründeter Einzelfall liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung begründen. Anhaltspunkte hierfür können sich beispielsweise aus dem Schriftverkehr oder aus Telefonaten des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers mit der zuständigen Behörde oder aus allgemein zugänglichen Quellen ergeben.
Fiktiver Demo-Kommentar – Dr. Max Mustermann
Zu Absatz 1: Absatz 1 bildet das gemeinsame Prüfraster für waffenrechtliche Erlaubnisse. Die Voraussetzungen stehen grundsätzlich nebeneinander und müssen jeweils eigenständig belegt sein.
Zu Absatz 3: Die regelmäßige Nachprüfung nach Absatz 3 macht deutlich, dass Zuverlässigkeit und persönliche Eignung keine nur einmalig zu erfüllenden Zugangsvoraussetzungen sind.